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Die Bedeutung des Ursprungs
Mit der zunehmenden Globalisierung des Güteraustausches haben Warenursprung und Ursprungsregeln einen wichtigen Stellenwert. Mit jedem Freihandelsabkommen (FHA), den die EFTA mit einem Land unterzeichnet und der folglich auch von Liechtenstein als EFTA Mitglied übernommen wird, nimmt ihre Bedeutung zu.
Alle bestehenden EFTA-Abkommen finden Sie hier.
Auch wenn im Investitionsgüterbereich andere Faktoren wie Preis, Service und Verfügbarkeit vordergründig wichtiger erscheinen als der Ursprung einer Ware, kann dieser ebenso ausschlaggebend für die Wettbewerbsfähigkeit bzw. den letztlich vom Kunden zu zahlenden Preis sein. Im Konsumgüterbereich wird dem Ursprung einer Ware auch als Qualitätsmerkmal eine grosse Bedeutung beigemessen.
Innerhalb der Freihandelszonen (EFTA/EU/ PEM [Pan-Europäisch-Mediterrane Kumulationszone]) können nur Waren zollfrei zirkulieren, welche die Ursprungsbedingungen erfüllen, d.h. Ursprungswaren der Zone sind. Deshalb haben die Ursprungsregeln eine nicht zu unterschätzende strategische Bedeutung, deren Falschanwendung gravierende finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können.
Da der Ursprung einer exportierten Ware massgeblich davon abhängt, welchen Ursprung die zur Produktion eingesetzten Vorprodukte haben, müssen Einkauf, Produktion und Verkauf zur Klärung der Ursprungsfrage eng und frühzeitig zusammen arbeiten. Bereits aus diesen Gründen sollte die Ursprungsfrage in einem Unternehmen grundsätzlich Chefsache sein, und nicht erst anlässlich der Auslieferung der Ware vom entsprechenden/r Exportsachbearbeiter/in geklärt werden müssen.
Die verschiedenen Ursprungsarten
Im Rahmen des Warenverkehrs unterscheidet man verschiedene Arten von Ursprung, abhängig von der internationalen Vereinbarung, welche der Festlegung des Warenursprungs zugrunde liegt. Liechtenstein ist durch seine Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Zollvertrages, d.h. der Zollunion mit der Schweiz, in einer speziellen Situation.
Die wichtigsten Ursprungsarten sind:
Der präferenzielle Ursprung
Dieser Ursprung findet im Rahmen von Freihandelsabkommen (FHA) Anwendung. Waren, welche die im betroffenen FHA vorgesehenen Ursprungsbedingungen erfüllen, geniessen im Bestimmungsland eine Präferenzbehandlung, d.h. sie werden bei Einhaltung der vorgesehenen Verfahren und mit den erforderlichen Dokumenten zu ermässigten Zollansätzen oder zollfrei zur Einfuhr zugelassen. Die entsprechenden Ursprungsdokumente werden von den beteiligten Zollverwaltungen erteilt.
In Liechtenstein hergestellte Waren können den Ursprung "EWR" (s.h. Merkblatt Ursprung (496 kb) ) oder den Ursprung "Schweiz" erlangen, abhängig vom Vertragsverhältnis, aufgrund dessen die Waren exportiert werden.
Ursprung EWR
findet Anwendung bei Ein- und Ausfuhren von und nach dem EWR, wenn die Ware die Vorschriften des Protokoll Nr. 4 EWRA erfüllen. Siehe dazu auch das Merkblatt Ursprung (496 kb).
Ursprung Schweiz
a) jene Regelungen des FHA'72 Schweiz-EWG und der EFTA-Konvention die für Liechtenstein weiterhin Gültigkeit haben (Landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte);
b) die multilateralen Abkommen der EFTA mit der Türkei; diese bildet mit den EFTA und EU-Staaten die Teilnehmerstaaten der Pan-Europäischen Kumulation;
c) die multilateralen Abkommen der EFTA mit Ägypten, Chile, Israel, Jordanien, Korea, Kroatien, Libanon, Marokko, Mazedonien, Mexiko, PLO, (palästinensische Territorien im Westjordanland und im Gaza-Streifen), SACU, Singapur und Tunesien, ,
d) bilaterales Abkommen der Schweiz mit den Färoer Inseln;
Für den Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen im Rahmen der unter a) bis d) angeführten Freihandelsabkommen gelten für Liechtenstein aufgrund der Zollunion die schweiz. Bestimmungen (siehe auch die Webseite der Eidg. Oberzolldirektion.
Der autonome Ursprung (autonome Ursprungsregeln)
Diese Ursprungsregeln werden auch „nicht-präferenzielle Regeln“ genannt, da bei der Anwendung dieser Ursprungsregeln für diese Ware beim Import im Bestimmungsland keine Präferenzbehandlung gewährt wird. Die Regeln, welche auf der Kyoto Konvention basieren, kommen zur Anwendung, wenn das Bestimmungsland für die Einfuhr ein Ursprungserzeugnis verlangt. Diese Ursprungszeugnisse für den autonomen Ursprung werden in Liechtenstein von der Liechtensteinischen Industrie und Handelskammer (LIHK) ausgegeben.
Die Rechtsgrundlagen können mit den nachfolgenden Links aufrufen werden:
Verordnung vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB)
Verordnung des EVD vom 9. April 2008 über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-EVD)
Der APS Ursprung
Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) (438 kb) (Zollpräferenzenverordnung (140 kb) ) ist eine einseitige Präferenz, welche die Industrieländer den Entwicklungsländern gewähren. Waren, die in einem Entwicklungsland Ursprung entsprechend den für dieses System geltenden Ursprungsregeln erlangt haben, können bei Vorlage des entsprechenden Ursprungsnachweises präferenzbegünstigt, d.h. zu einem ermässigten Ansatz oder zollfrei importiert werden.
Made in Liechtenstein
Diese Bezeichnung ist durch keine internationale Vereinbarung gesetzlich verankert und findet in der Regel in Eigenverantwortung der Unternehmen Anwendung. „Made in Liechtenstein“ und noch mehr „Made in Switzerland“ findet demzufolge in verschiedenen Bereichen Anwendung. Im Warenverkehr wird die Ansicht vertreten, dass diese Bezeichnung angebracht werden kann, wenn die Waren die autonomen Ursprungsregeln (siehe oben) erfüllen.
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