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Transportunternehmerbewilligung


Jedes Unternehmen, das gewerblich Güter- oder Personentransporte durchführen will, benötigt hierfür eine Transportunternehmerbewilligung vom Amt für Handel und Transport.

Das Gesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransporte auf der Strasse, LGBl. 2006 Nr. 185, bildet die Grundlage für im Inland gewerbsmässig betriebene Personen- und Gütertransporte. Gewerbsmässig ist eine Tätigkeit, wenn sie regelmässig, selbständig und mit Gewinnabsicht ausgeübt wird.

Die EWR-Bestimmungen über die Tätigkeit als Transportunternehmer/in gelten für Güterkraftverkehrsunternehmen mit Fahrzeugen über dem Gesamtgewicht von 3.5 t und für Personenkraftverkehrsunternehmen mit Fahrzeugen mit mehr als 9 Sitzplätzen. Die EWR-Richtlinie enthält Bestimmungen über die Zuverlässigkeit, die Fachliche Qualifikation und die Finanzielle Leistungsfähigkeit (siehe Voraussetzungen).

Sofern die Fahrzeuge eines Unternehmens maximal 3.5 t (im Gütertransport), 9 Sitzplätze (im Personentransport) aufweisen, kann eine Transportunternehmerbewilligung bis zu dieser Grenze ausgestellt werden. Die Vorschriften über die Fachliche Qualifikation und die Finanzielle Leistungsfähigkeit entfallen dadurch.

Alle Unternehmen müssen im Inland eine Betriebsstätte nachweisen und dort tatsächlich tätig sein.

Tatsächliche Ausübung
Der Geschäftsführer einer juristischen Person muss tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein. Dies wird mittels Arbeitsvertrag geprüft. Bei EWR-Staatsbürgern wird abgewägt, ob dies vom ausländischen Wohnort aus überhaupt möglich ist.

Betriebsstätte
Wer in Liechtenstein ein Transportunternehmen führen will, benötigt eine zweckmässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Betriebsstätte.

Merkblätter

Antragsformular Einzelfirma/Juristische Person

Rechtsgrundlage

 
                         

 

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