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Jedes Unternehmen, das gewerblich Güter- oder Personentransporte durchführen will,
benötigt hierfür eine Transportunternehmerbewilligung vom Amt für Handel und Transport.
Das Gesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen und die grenzüberschreitenden
Personen- und Gütertransporte auf der Strasse, LGBl. 2006 Nr. 185, bildet die Grundlage für im Inland
gewerbsmässig betriebene Personen- und Gütertransporte. Gewerbsmässig ist eine Tätigkeit, wenn sie regelmässig,
selbständig und mit Gewinnabsicht ausgeübt wird.
Die EWR-Bestimmungen über die Tätigkeit als Transportunternehmer/in gelten für Güterkraftverkehrsunternehmen
mit Fahrzeugen über dem Gesamtgewicht von 3.5 t und für Personenkraftverkehrsunternehmen mit Fahrzeugen
mit mehr als 9 Sitzplätzen. Die EWR-Richtlinie enthält Bestimmungen über die Zuverlässigkeit, die Fachliche
Qualifikation und die Finanzielle Leistungsfähigkeit (siehe Voraussetzungen).
Sofern die Fahrzeuge eines Unternehmens maximal 3.5 t (im Gütertransport), 9 Sitzplätze
(im Personentransport) aufweisen, kann eine Transportunternehmerbewilligung bis zu dieser Grenze ausgestellt
werden. Die Vorschriften über die Fachliche Qualifikation und die Finanzielle Leistungsfähigkeit entfallen
dadurch.
Alle Unternehmen müssen im Inland eine Betriebsstätte nachweisen und dort tatsächlich
tätig sein.
Tatsächliche Ausübung Der Geschäftsführer einer
juristischen Person muss tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig sein. Dies wird mittels Arbeitsvertrag
geprüft. Bei EWR-Staatsbürgern wird abgewägt, ob dies vom ausländischen
Wohnort aus überhaupt möglich ist.
Betriebsstätte Wer in Liechtenstein ein Transportunternehmen
führen will, benötigt eine zweckmässige, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Betriebsstätte.
Merkblätter
Antragsformular Einzelfirma/Juristische Person
Rechtsgrundlage
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