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Salzsteuer


Gemäss Art. 16 des EWR-Abkommen sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihre staatlichen Handelsmonopole so umzuformen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Vertragsstaaten ausgeschlossen ist.

Liechtenstein hat den Vertrag vom 26. Juni 1990 mit den Vereinigten Rheinsalinen AG dahingehend angepasst, dass in Liechtenstein ansässige Importeure künftig auch aus dem EWR-Markt bewilligungsfrei Salz beziehen können. Liechtenstein bleibt aber weiterhin, zusammen mit den Schweizer Kantonen, Aktionär der Vereinigten Rheinsalinen AG.

Die fiskalische Belastung für aus dem EWR importiertes Salz liegt in der gleicher Höhe wie in der Schweiz und wird als liechtensteinische Salzsteuer entsprechend den nachstehend angeführten Rechtserlassen und dem Merkblatt eingehoben. Die Veranlagung dieser Salzsteuer obliegt dem Amt für Volkswirtschaft und wird aufgrund der Importmeldungen vorgenommen.

 
                         

 

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