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Gemäss Art. 16 des EWR-Abkommen sind die Vertragsparteien verpflichtet, ihre staatlichen
Handelsmonopole so umzuformen, dass jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen
den Angehörigen der Vertragsstaaten ausgeschlossen ist.
Liechtenstein hat den Vertrag vom 26. Juni 1990 mit den Vereinigten Rheinsalinen
AG dahingehend angepasst, dass in Liechtenstein ansässige Importeure künftig auch aus dem EWR-Markt
bewilligungsfrei Salz beziehen können. Liechtenstein bleibt aber weiterhin, zusammen mit den Schweizer
Kantonen, Aktionär der Vereinigten Rheinsalinen AG.
Die fiskalische Belastung für aus dem EWR importiertes Salz liegt in der gleicher
Höhe wie in der Schweiz und wird als liechtensteinische Salzsteuer entsprechend den nachstehend angeführten
Rechtserlassen und dem Merkblatt eingehoben. Die Veranlagung dieser Salzsteuer obliegt dem Amt für Volkswirtschaft
und wird aufgrund der Importmeldungen vorgenommen.
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