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Eines der Hauptziele des EWR-Abkommens im Bereich des Warenverkehrs ist die Beseitigung
der nichttarifären Handelshemmnisse. Innerhalb des EWR-Raumes sind die technischen Standards harmonisiert
oder gegenseitig anerkannt, damit der Warenverkehr zwischen den Vertragsstaaten nicht behindert wird
und der Konsumentenschutz im Sinne des Binnenmarktkonzeptes gewährleistet ist.
Da in Liechtenstein, durch die Mitgliedschaft im EWR und gleichzeitiger Aufrecherhaltung
des Zollvertrages mit der Schweiz, Waren nach Schweizer-Recht (Zollvertragsrecht) sowie nach EWR-Recht
in Verkehr gebracht werden können, musste zur Verhinderung von Umgehungsverkehren ein Kontrollsystem
geschaffen werden.
Um die so genannte „parallele Verkehrsfähigkeit“ in Liechtenstein zu gewährleisten
und gleichzeitig sicher zu stellen, dass keine Waren, welche in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht
werden dürfen, über Liechtenstein in die Schweiz gelangen (Verhinderung des Umgehungsverkehrs), wurde
das „Liechtensteinische Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS)“ eingerichtet.
Das Amt für Volkswirtschaft, welches die Gesamtkoordination inne hat, erhält von
sämtlichen gewerbsmässigen Importen nach Liechtenstein eine Importmeldung. Im Rahmen eines Selektionsverfahrens
werden die Sendungen mit so genannten sensiblen Produkten ausgeschieden und die erforderlichen Kontroll-
und Verpflichtungsmassnahmen eingeleitet.
Die Massnahmen und die betroffenen Produkte sind in der Vereinbarung
zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Zollvertrag (65 kb) festgehalten.
Mit den Kontroll- und Verpflichtungsmassnahmen sind nebst dem Amt für Volkswirtschaft
die folgenden Amtsstellen betraut:
Amt für Umweltschutz (AUS) Amt
für Gesundheit (AG) Amt für Kommunikation (AK)
Weitere Informationen
Merkblatt Marktüberwachung (436 kb) 
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