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Marktüberwachung


Eines der Hauptziele des EWR-Abkommens im Bereich des Warenverkehrs ist die Beseitigung der nichttarifären Handelshemmnisse. Innerhalb des EWR-Raumes sind die technischen Standards harmonisiert oder gegenseitig anerkannt, damit der Warenverkehr zwischen den Vertragsstaaten nicht behindert wird und der Konsumentenschutz im Sinne des Binnenmarktkonzeptes gewährleistet ist.

Da in Liechtenstein, durch die Mitgliedschaft im EWR und gleichzeitiger Aufrecherhaltung des Zollvertrages mit der Schweiz, Waren nach Schweizer-Recht (Zollvertragsrecht) sowie nach EWR-Recht in Verkehr gebracht werden können, musste zur Verhinderung von Umgehungsverkehren ein Kontrollsystem geschaffen werden.

Um die so genannte „parallele Verkehrsfähigkeit“ in Liechtenstein zu gewährleisten und gleichzeitig sicher zu stellen, dass keine Waren, welche in der Schweiz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, über Liechtenstein in die Schweiz gelangen (Verhinderung des Umgehungsverkehrs), wurde das „Liechtensteinische Marktüberwachungs- und Kontrollsystem (MKS)“ eingerichtet.

Das Amt für Volkswirtschaft, welches die Gesamtkoordination inne hat, erhält von sämtlichen gewerbsmässigen Importen nach Liechtenstein eine Importmeldung. Im Rahmen eines Selektionsverfahrens werden die Sendungen mit so genannten sensiblen Produkten ausgeschieden und die erforderlichen Kontroll- und Verpflichtungsmassnahmen eingeleitet.

Die Massnahmen und die betroffenen Produkte sind in der Vereinbarung zwischen Liechtenstein und der Schweiz zum Zollvertrag (65 kb) festgehalten.

Mit den Kontroll- und Verpflichtungsmassnahmen sind nebst dem Amt für Volkswirtschaft die folgenden Amtsstellen betraut:

Amt für Umweltschutz (AUS)
Amt für Gesundheit (AG)
Amt für Kommunikation (AK)

Weitere Informationen

Merkblatt Marktüberwachung (436 kb) 

 
                         

 

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