|
Ausgangspunkt In Umsetzung der Richtlinie 97/5/EG über grenzüberschreitende Überweisungen verabschiedete der Landtag am 16. Dezember 1999 das Gesetz über die Ausführung von Überweisungen, LGBl. 2000 Nr. 51. Art. 14 dieses Gesetzes sieht zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Überweisungen die Einrichtung einer Schlichtungsstelle vor, deren organisatorische Ausgestaltung mit der Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Schlichtungsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten bei der Ausführung von Überweisungen geregelt ist (LGBl. 2002 Nr. 153).
Aufgabe Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfalle zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen (Art. 14 des Gesetzes)
Verfahren: (Art. 8 bis 15 der Verordnung) Die Schlichtung erfolgt in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien (gütliche Einigung), Die Schlichtungsstelle unternimmt alles, was ihr zu einer freien und unabhängigen Meinungsbildung erforderlich erscheint
Zusammensetzung Gemäss Art. 7 dieser Verordnung setzt sich die Schlichtungsstelle für die Mandatsperiode 2006 bis 2010 wie folgt zusammen: Vorsitz:Mag.iur. Nitz-Röthlin Sandra, Amt für Handel und Transport Mitglieder:Dr. Malin Reinhard, Finanzmarktaufsicht Dr. Renz Hugo, Liechtensteinischer Bankenverband
Rechtsgrundlagen
Für weitere Auskünfte steht das Amt für Handel und Transport, Fachbereich Konsumentenschutz, Sandra Nitz-Röthlin, gerne zur Verfügung.
|