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Das Amt für Handel und Transport (AHT) nimmt in allen Fragen des nationalen und grenzüberschreitenden Warenverkehrs eine Drehscheibenfunktion ein. Seine Haupttätigkeiten liegen in der Marktüberwachung, im Zoll- und Ursprungswesen, im grenzüberschreitenden Personen- und Gütertransport (Strassen-, Luft-, Bahn- und Seeverkehr), Geistiges Eigentum, Konsumentenschutz, Wettbewerbsrecht, Technische Prüf, Mess- und Normenstelle sowie Akkreditierung.

Warenverkehr im EWR

Durch die Mitgliedschaft Liechtensteins im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) können liechtensteinische Unternehmen von den Vorteilen des freien Warenverkehrs im EU/EWR Binnenmarkt profitieren. Gleichzeitig wird durch das Prinzip der parallelen Verkehrsfähigkeit sichergestellt, dass in Liechtenstein Waren in Verkehr gebracht werden können, die entweder den schweizerischen oder den EWR-Vorschriften entsprechen.

Marktüberwachung

Ausgangspunkt des Marktüberwachungs- und Kontrollsystems bilden die elektronischen Meldungen (in wenigen Fällen papiermässig in Form einer Deklarationskopie) der Eidg. Zollverwaltung über Importe nach Liechtenstein. Das AHT prüft in Zusammenarbeit mit den für die jeweiligen Waren verantwortlichen Amtsstellen, ob die importierten Waren zu jenen Produktegruppen gehören, bei denen es nach wie vor Unterschiede zwischen den schweizerischen und den EWR-Inverkehrssetzungsvorschriften gibt. Werden Unterschiede festgestellt, leitet  das zuständig Amt die erforderlichen Massnahmen ein und stellt sicher, dass die betroffenen   Waren nicht ohne Anpassung an das schweizerische Recht in die Schweiz gelangen.

Zollverfahren und Importregelungen

Die Abwicklung der Importe und Exporte an der Grenze wird aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem AHT und der Eidg. Zollverwaltung weiterhin an allen schweizerischen Zollabfertigungsstellen durchgeführt.

Beim Import hat das EWR-Abkommen Verbesserungen beim Salz, beim Bewilligungswesen, bei den Möglichkeiten zum Direktimport und bei der Produktezulassung gebracht. Im weiteren sind im Gegensatz zur Schweiz folgende EWR-Ursprungsprodukte zollfrei: gewisse Fische und Fischprodukte. Im Exportbereich hat die Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung der technischen Vorschriften und Normen (CE-Kennzeichen und Cassis de Dijon-Prinzip) den EWR-Produkten aus Liechtenstein den freien Marktzugang im EWR gebracht.

Ursprungsverfahren

Damit ein/e Exporteur/in von den Vorteilen des freien Warenverkehrs im EWR profitieren kann, muss schriftlich erklärt werden, dass das exportierte Produkt in einem oder mehreren EWR-Ländern – also zum Beispiel in Liechtenstein – gefertigt worden ist. Dieser Ursprungsnachweis kann entweder mittels einer Erklärung auf der Rechnung oder durch eine liechtensteinische Warenverkehrsbescheinigung erbracht werden.

Die Rechungserklärung kann bis zu einem Rechnungswert von CHF 10'300.- ausgestellt werden. Für Firmen, die laufend EWR-Ursprungswaren in den EWR exportieren, besteht die Möglichkeit, als so genannter „Ermächtigter Ausführer“ Rechnungserklärungen ohne Wertgrenzen auszustellen. Dazu muss mit dem AHT eine diesbezügliche Vereinbarung abgeschlossen werden.

Die Warenverkehrsbescheinigung, für die es keine Wertgrenze gibt, muss anlässlich des Exportes von den schweizerischen Zollbehörden visiert und gestempelt werden. Das AHT erhält Kopien dieser Bescheinigungen und prüft die Rechtmässigkeit der Ursprungsnachweise. Dabei gilt es auch zu verhindern, dass schweizerische Produkte über ein liechtensteinisches Exportunternehmen

ungerechtfertigt von den Vorteilen des EWR-Warenverkehrs profitieren können. Dieses Verfahren ist sowohl mit der Eidg. Zollverwaltung als auch mit der Kommission der Europäischen Union vertraglich vereinbart und abgesichert.

Im Ursprungsbereich wurde zudem die Vollkumulation eingeführt, bei der alle Materialanteile oder Bearbeitungsvorgänge aus EWR-Ländern zusammengezählt werden können.

Güter- und Personentransporte

Der EWR hat eine Liberalisierung des Personen- und Güterverkehrs bewirkt. Liechtensteinische Transportunternehmen können im EWR grenzüberschreitende Transporte sowie Kabotagetransporte durchführen, sofern ihre Fahrzeuge den EU-Normen entsprechen, das Unternehmen alle einschlägigen Vorschriften erfüllt und über eine Euro-Lizenz verfügt.

Kernaufgaben im Bereich Transport:

  • EWR-Koordination im Bereich Transport, EWR-Rechtsstand und Rechtsentwicklung
    -Luft: Sicherheit in der Zivilluftfahrt, Mitgliedschaft in der European Aviation Safety Agency (EASA);
    -Hochseeschifffahrt: Mitgliedschaft in der European Maritime Safety Agency (EMSA);
    -Bahn;
    -Strasse (z.B. Fahrerbescheinigung, Arbeits- und Ruhezeiten, digitaler Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbegrenzer in LKW/Busse, Galileo, Marco Polo)
  • Ausgabe, Entzug und Löschung der Transportunternehmerbewilligungen sowie dazugehörige Geschäfte
  • Anlaufstelle für alle grenzüberschreitenden Transportangelegenheiten und Aufsicht über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften  
  • Ausgabe und Entzug der Euro-Lizenzen und Lizenzkopien für die Fahrzeuge der liechtensteinischen Transportunternehmen
  • LSVA-Koordination: (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe), Vertrag und Vereinbarung mit der Schweiz, eigenes Gesetz und Verordnungen, Gemischte Kommission, Sonderregelung mit dem EWR.
  • Ausgabe und Entzug der Fahrerbescheinigungen
  • Überprüfung der Transportunternehmen und Leitung der Arbeitsgruppe Strassentransport
  • Zuteilung von Drittlandgenehmigungen für Österreich
  • Vergabe der CEMT-Genehmigungen
  • Organisation und Durchführung der Prüfungen der fachlichen Eignung zur Führung eines Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmens, Vorsitz in der Prüfungskommission
  • Bereich Zivilluftfahrt ist für alle Belange der Zivilluftfahrt zuständig. Die administrative Umsetzung erfolgt in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und dem Büro für Flugunfalluntersuchungen (BFU).

Technische Prüf-, Mess- und Normenstelle (TPMN)

Diese Stelle hat in erster Linie die Aufgabe, die technischen Vorschriften (Richtlinien, Entscheidungen, Verordnungen) der Europäischen Union zu prüfen und sie, falls sie für Liechtenstein anwendbar sind, in Liechtensteinisches Recht zu überführen. Es sind dies jene Vorschriften, welche von den EWR/EFTA-Staaten (Liechtenstein, Norwegen, Island) in das EWR-Abkommen aufgenommen werden.

Akkreditierung

Die Liechtensteinische Akkreditierungsstelle (LAS) hat, basierend auf dem Gesetz vom 2. Mai 1996 über die Akkreditierung und Notifizierung, LGB1. 1996 Nr. 82, insbesondere folgende Aufgaben:

  • Überwachung der akkreditierten Stellen
  • Betreuung der Anträge auf eine Akkreditierung und Notifizierung
  • Sekretariat des Akkreditierungsrat

Geistiges Eigentum

Es liegt in der Natur der Sache, dass geistige Werte und kreative Schöpfungen leicht kopiert und missbräuchlich verwendet werden können. Hier wirksamen Schutz zu bieten, ist Aufgabe des Immaterialgüterrechts. Die Rechte an immateriellen Gütern sind in Gesetzen und Verordnungen definiert und werden zusammengefasst als Geistiges Eigentum bezeichnet. Folgende Bereiche werden vom Fachbereich Geistiges Eigentum abgedeckt:

  • Marken
  • Design
  • Patentrecht
  • Urheber- und verwandte Schutzrechte

Konsumentenschutz

Der Fachbereich Konsumentenschutz beschäftigt sich mit der nationalen Umsetzung des EWR-Rechts im Bereich Verbraucherschutz und Produkthaftung. Ebenso erfolgt eine Vertretung Liechtensteins im Bereich des Konsumentenschutzes in diversen Arbeits- und Expertengruppen im Ausland (EU bzw. EFTA / EWR, etc.) Generell ist dieser Bereich für die laufende nationale und internationale Betreuung zum Thema Verbraucherschutz zuständig.

Wettbewerbsrecht

Der Fachbereich Wettbewerbsrecht umfasst die nationale und internationale Betreuung im Bereich Wettbewerbsrecht. Zudem erfolgt eine Teilnahme in verschiedenen Arbeits- und Expertengruppen, vor allem auf EU- und EFTA / EWR-Ebene. Das Amt für Handel und Transport, Fachbereich Wettbewerbsrecht ist insbesondere die für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständige liechtensteinische Behörde.

                         

 

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