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Verwertungsgesellschaften (Tarife)


Aus dem EWR-Abkommen und dem Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (TRIPS) ergab sich die Verpflichtung zur Umsetzung abkommensspezifischer Regelungen im Bereich des Geistigen Eigentums . Diese Bestimmungen wurden im Gesetz vom 19. Mai 1999 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), LGBl. 1999 Nr. 160, umgesetzt. Dieses Gesetz regelt den Schutz der Urheber von Werken der Literatur und Kunst, den Schutz der ausübenden Künstler, der Regisseure, der Produzenten von Ton- und Tonbildträgern sowie der Sendeunternehmen und die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften sowie deren Aufsicht. Die Verordnung über das Urheberrecht, LGBl. 1999 Nr. 253, regelt die kollektive Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften sowie die Massnahmen bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, deren Verbreitung im Inland gegen das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verstösst.

Im Zuge der erfolgten Gesamtrevision in den erwähnten Gesetzeswerken wurde die Grundlage zur Vergabe von Konzessionen mit landesweiter Versorgungspflicht für die kollektive Verwertung von Urheberrechten geschaffen. Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2007 (RA 2007/1772/7619) erneut entsprechende Konzessionen an die Verwertungsgesellschaften SUISA, ProLitteris, SUISSIMAGE und SWISSPERFORM vergeben.

Alle in Liechtenstein tätigen Verwertungsgesellschaften sind gemäss Gesetz verpflichtet, eine inländische ladungsfähige Adresse zu benennen. Für alle vier Gesellschaften ist dies die Firma REVIKON Kontroll- und Beratungsaktiengesellschaft, Aeulestrasse 60, Postfach 651, 9490 Vaduz.

Die Konzessionen wurden für eine Dauer von 5 Jahren ab dem 23. Juli 2007 erteilt; und gelten für die Zeit vom 23. Juli 2007 bis zum 22. Juli 2012. Die zum Zeitpunkt der Konzessionserteilung geltenden Tarife wurden durch das Amt für Handel und Transport genehmigt. Diese Genehmigung gilt bis zu ihrer Neufassung, längstens jedoch für die Dauer dieser Konzession. Die vollständigen Tarife sind bei den Verwertungsgesellschaften selbst und bei der von der Konzessionsinhaberin bezeichneten Stelle (REVIKON Kontroll- und Beratungsaktiengesellschaft) zu erhalten.

Das Amt für Volkswirtschaft überwacht die Geschäftsführung der Verwertungsgesellschaften und sorgt dafür, dass sie ihren Pflichten nachkommen. Es prüft und genehmigt die Geschäftsberichte und die Tarife der Verwertungsgesellschaften. Die liechtensteinischen Verbände der WerknutzerInnen können auf Antrag an den Tarifverhandlungen zusammen mit den schweizerischen Verbänden der WerknutzerInnen teilnehmen. Die Tarife beziehen sich zum Beispiel auf das Vervielfältigen urheberrechtlich geschützter und veröffentlichter Werke mittels Reprographie-Verfahren, die Verwendung von Musik, die Musikaufführung zu Tanz und Unterhaltung, die öffentliche Vorführung von Videoclips, Tonbildträger-Vorführung gegen Eintritt, Telekiosk, Kinos, Audiotex-, Videotex- ähnliche Dienste.

Rechtsgrundlagen

>>> Aktuelles aus den Amtsstellen
Neue Nizza Klassifikation (ab 01.01.2012) 22.12.2011
Bitte beachten: Ab 01.01.2012 tritt die 10. Auflage der Nizza-Klassifikationsliste in Kraft.
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Neue Nizza Klassifikation (ab 01.01.2012) 22.12.2011
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Direktadressierung von Einzelformularen 02.03.2011
Die Formularlösungen im Onlineschalter der Landesverwaltung werden intensiv genutzt. Um das Auffinden spezifischer Formulare zu erleichtern, wurde die Direktadressierung von Einzelformularen sowie die direkte Adressierung des Onlineschalters des Amtes für Handel und Transport eingerichtet.
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