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Hinterlegung und Eintragung im nationalen Register


Zur Registrierung ist die Marke beim Amt für Volkswirtschaft zu hinterlegen. Die dazu notwendigen Formulare werden vom Amt zur Verfügung gestellt.

Die Marke gilt ab dem Datum als hinterlegt, an dem das Amt das korrekt vollständig ausgefüllte Eintragungsgesuch erhält. Dies bedeutet, dass das Gesuch den Namen des/der Hinterlegers/in, allenfalls seines/r Vertreters/in, die Adresse, die Wiedergabe der Marke, die genaue Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung sowie den Nachweis über die bezahlten Gebühren zu enthalten hat. Zudem ist das Gesuch vom/von der Hinterleger/in oder im Falle der Benennung eines/r Vertreters/in von diesem zu unterzeichnen.

Im Markenschutzgesetz werden die Gründe angeführt, welche einer Eintragung allenfalls entgegen stehen können. Man unterscheidet hier zwischen absoluten und relativen Ausschlussgründen.

Bei den absoluten Ausschlussgründen handelt es sich um Angaben über Beschaffenheit, Qualität, Art oder Ort der Herstellung, Bestimmung oder Preis der Ware sowie weitere Angaben rein beschreibender Natur. Solche Angaben können nicht als Marke geschützt werden. Zeichen, welche über die Herkunft der Ware, ihre Beschaffenheit oder ihre Qualität irreführen können, sind von der Registrierung ebenfalls ausgeschlossen. Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Waren oder Verpackung, die technisch notwendig sind, sind vom Markenschutz ausgeschlossen. Ferner darf die Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.

Relative Ausschlussgründe liegen vor, wenn eine Identität mit einer älteren Marke für gleiche Waren oder Dienstleistungen vorhanden ist oder sich eine Verwechslungsgefahr aufgrund einer weitgehenden Übereinstimmung ergibt. Relative Ausschlussgründe können nur vom/von Inhaber/in einer älteren Marke vor Gericht geltend gemacht werden.

Um die Gefahr von relativen Ausschlüssen weitestgehend auszuschalten, empfiehlt das Amt für Volkswirtschaft bei Unsicherheiten eine Recherche durchführen zu lassen, mittels welcher festgestellt werden kann, ob bereits identische oder ähnliche Zeichen in Liechtenstein eingetragen worden sind.

Liegen keine absoluten Ausschlussgründe vor, so wird die Marke im liechtensteinischen Markenregister eingetragen. Nach der Eintragung und der Veröffentlichung in den amtlichen Publikationsorganen wird dem/der Inhaber/in, resp. dem/der Vertreter/in, eine Eintragungsbescheinigung ausgestellt.

Antragsformulare

Gebühren

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

>>> Aktuelles aus den Amtsstellen
Neue Nizza Klassifikation (ab 01.01.2012) 22.12.2011
Bitte beachten: Ab 01.01.2012 tritt die 10. Auflage der Nizza-Klassifikationsliste in Kraft.
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Neue Nizza Klassifikation (ab 01.01.2012) 22.12.2011
Bitte beachten: Ab 01.01.2012 tritt die 10. Auflage der Nizza-Klassifikationsliste in Kraft.
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Direktadressierung von Einzelformularen 02.03.2011
Die Formularlösungen im Onlineschalter der Landesverwaltung werden intensiv genutzt. Um das Auffinden spezifischer Formulare zu erleichtern, wurde die Direktadressierung von Einzelformularen sowie die direkte Adressierung des Onlineschalters des Amtes für Handel und Transport eingerichtet.
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