Designbegriff
Im Sinne des Designgesetzes bedeutet:
- "Design": die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (z.B. Stoffmuster, Lampe, Sofa, usw.);
- "Erzeugnis": jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschliesslich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis".
Schutzvoraussetzungen
In den Genuss des Designschutzes können Kreationen kommen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: - Neuheit - Eigenart - weder gesetzwidrig noch anstössiger Natur sind
Ob ein Design neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen genügend unterscheidet, wird vom Amt für Volkswirtschaft nicht geprüft. Dritte können deshalb die Neuheit eines Designs jederzeit gerichtlich bestreiten.
Aufschub der Veröffentlichung
Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird. Während des Aufschubs kann der Rechtsinhaber jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen. Die Hinterlegungsstelle hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.
Schutzdauer
25 Jahre vom Tag der Hinterlegung, aufgeteilt in 5 Schutzperioden zu je 5 Jahren.
Vertretung
Der Rechtsinhaber eines Designs, der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter hat.
Antragsformular

Weitere Informationen
Rechtsgrundlagen
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