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Design


Designbegriff

Im Sinne des Designgesetzes bedeutet:

  • "Design": die Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung ergibt (z.B. Stoffmuster, Lampe, Sofa, usw.);
  • "Erzeugnis": jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, einschliesslich - unter anderem - von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen, Verpackung, Ausstattung, graphischen Symbolen und typographischen Schriftbildern; ein Computerprogramm gilt jedoch nicht als "Erzeugnis".

Schutzvoraussetzungen

In den Genuss des Designschutzes können Kreationen kommen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
- Neuheit
- Eigenart
- weder gesetzwidrig noch anstössiger Natur sind

Ob ein Design neu ist und sich von bestehenden Gestaltungen genügend unterscheidet, wird vom Amt für Volkswirtschaft nicht geprüft. Dritte können deshalb die Neuheit eines Designs jederzeit gerichtlich bestreiten.

Aufschub der Veröffentlichung

Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet, aufgeschoben wird.
Während des Aufschubs kann der Rechtsinhaber jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen.
Die Hinterlegungsstelle hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.

Schutzdauer

25 Jahre vom Tag der Hinterlegung, aufgeteilt in 5 Schutzperioden zu je 5 Jahren.

Vertretung

Der Rechtsinhaber eines Designs, der im Inland weder einen Wohnsitz oder Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren vor den zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden nur teilnehmen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt als Vertreter hat.

Antragsformular

 

Weitere Informationen

Rechtsgrundlagen

>>> Aktuelles aus den Amtsstellen
Neue Nizza Klassifikation (ab 01.01.2012) 22.12.2011
Bitte beachten: Ab 01.01.2012 tritt die 10. Auflage der Nizza-Klassifikationsliste in Kraft.
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Neue Nizza Klassifikation (ab 01.01.2012) 22.12.2011
Bitte beachten: Ab 01.01.2012 tritt die 10. Auflage der Nizza-Klassifikationsliste in Kraft.
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Direktadressierung von Einzelformularen 02.03.2011
Die Formularlösungen im Onlineschalter der Landesverwaltung werden intensiv genutzt. Um das Auffinden spezifischer Formulare zu erleichtern, wurde die Direktadressierung von Einzelformularen sowie die direkte Adressierung des Onlineschalters des Amtes für Handel und Transport eingerichtet.
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