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Die Beiträge der Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Es wird zwischen zwei Erwerbsstufen unterschieden. Diese betragen:
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Erwerb (CHF) |  |
Subventionssatz |  |
| Für alleinstehende Personen |  |
0 - 30000 |  |
60% |  |
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30001 - 45000 |  |
40% |  |
| Für Ehepaare |  |
0 - 36000 |  |
60% |  |
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36001 - 54000 |  |
40% |  |
Es wird lediglich jener Prämienanteil subventioniert, der vom Versicherten persönlich bezahlt werden muss. Dies bedeutet, dass von der mit der Krankenkasse vereinbarten Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Arbeitgeberbeitrag oder der Beitrag der Arbeitslosenkasse (bei zu 100% erwerbstätigen Erwachsenen CHF 119.50) in Abzug gebracht wird. Der verbleibende Prämienanteil des Versicherten (Bsp. CHF 119.50) wird in der Folge mit dem entsprechenden Subventionssatz (60% bzw. 40%) subventioniert.
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