|
Der Betrag wird vom Amt für Gesundheit jährlich rückwirkend in der Regel am Ende des betreffenden Kalenderjahres grundsätzlich direkt an den Versicherten ausbezahlt (Bsp.: Die Prämienverbilligung für das Jahr 2010 wird im November/Dezember 2010 ausbezahlt).
Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Prämienbeiträge kann im Einzelfall beim Amt für Gesundheit die Auszahlung an einen Dritten beantragt werden (z.B. von einer Krankenkasse oder Personen und Behörden, welche die Prämie bevorschussen).
Entscheide Dem Antragsteller wird in Form einer Verfügung mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er Anspruch auf eine Prämienverbilligung hat. Gegen diese Verfügung steht ihm selbstverständlich ein Rechtsmittel zu.
|