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Personen, die in Liechtenstein krankenversichert sind, haben Anrecht auf Prämienverbilligung, wenn deren Erwerb die nachstehend aufgeführten Erwerbsgrenzen nicht überschreiten:
CHF 45’000.00 bei alleinstehenden Personen CHF 54’000.00 bei Ehepaaren
Die Berechnung erfolgt aufgrund der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Vorjahres, für welches die Person eine Prämienverbilligung beantragt (Bsp.: Bei der Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2003 ist die rechtskräftige Steuerveranlagung für das Jahr 2002 massgebend).
Bei Ehepaaren richtet sich die Prämienverbilligung nach dem Erwerb beider Ehegatten, bei Versicherten bis 25 Jahre, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben (bspw. Personen in Ausbildung), ausschliesslich nach dem Erwerb der Eltern. Der Erwerb setzt sich dabei wie folgt zusammen:
Steuerpflichtiger Bruttoerwerb (Ziff. 15 der Steuererklärung) + 5% des Reinvermögens (Ziff. 6 der Steuererklärung).
Bei AHV- und IV-Rentnern sind zusätzlich noch 70% der AHV-/IV-Rente (Ziff. 13.1 der Steuererklärung) abzuziehen.
Personen, welche nicht in Liechtenstein steuerpflichtig sind, müssen zusammen mit dem Antrag die massgeblichen Erwerbsbestandteile sowie die Vermögensverhältnisse nachweisen.
Weitere Informationen Im Online-Schalter finden Sie weitere Informationen, wie z.B. Merkblätter, Listen und Formulare zum Downloaden. Die anwendbaren Gesetze und Verordnungen können Sie auf der rechten Seite unter der Rubrik "Recht" nachschlagen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
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