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Bei Schwangerschaft werden die Kosten für die nötigen Kontrolluntersuchungen während der Schwangerschaft und innerhalb von 10 Wochen nach der Niederkunft, sowie die Geburtshilfe durch den Arzt oder die Hebamme übernommen. Allerdings muss die Versicherte bis zur Niederkunft wenigsten 270 Tage einer Krankenkasse angehört haben. Entsprechende Versicherungszeiten bei einer anderen Kasse im EWR-Raum werden angerechnet.
Erwerbstätige haben Taggeldanspruch auf 20 Wochen, wovon mindestens 16 Wochen nach der Niederkunft liegen müssen.
Kündigungsschutz Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Möchte die Wöchnerin nach der Niederkunft nicht mehr arbeiten, muss sie das Arbeitsverhältnis durch Kündigung auflösen. Am besten geschieht dies in den 16 Wochen nach der Niederkunft, so dass das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf dieser 16 Wochen endet.
Mehr zu diesem Thema bietet Ihnen das Merkblatt "Leistungen bei Mutterschaft gemäss Krankenversicherungsgesetz“ (27 kb) .
Mutterschaftszulagen
Wöchnerinnen, die während der Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d. h. anlässlich der Mutterschaft ohne Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers sind, haben Anspruch auf die Mutterschaftszulage. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem unten stehendem Merkblatt.
Merkblatt Mutterschaftszulage  Antrag auf Mutterschaftszulage 
Weitere Informationen Im Online-Schalter finden Sie weitere Informationen, wie z.B. Merkblätter, Listen und Formulare zum downloaden. Die anwendbaren Gesetze und Verordnungen können Sie auf der rechten Seite unter der Rubrik "Recht" nachschlagen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf.
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