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Bei Schwangerschaft werden die Kosten für die nötigen Kontrolluntersuchungen während
der Schwangerschaft und innerhalb von 10 Wochen nach der Niederkunft, sowie die Geburtshilfe durch den
Arzt oder die Hebamme übernommen. Allerdings muss die Versicherte bis zur Niederkunft wenigsten 270
Tage einer Krankenkasse angehört haben. Entsprechende Versicherungszeiten bei einer anderen Kasse im
EWR-Raum werden angerechnet.
Erwerbstätige haben Taggeldanspruch auf 20 Wochen, wovon mindestens 16 Wochen nach
der Niederkunft liegen müssen.
Kündigungsschutz Nach Ablauf der Probezeit darf der
Arbeitgeber während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin
das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.
Möchte die Wöchnerin nach der Niederkunft nicht mehr arbeiten, muss sie das Arbeitsverhältnis
durch Kündigung auflösen. Am besten geschieht dies in den 16 Wochen nach der Niederkunft, so dass das
Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf dieser 16 Wochen endet.
Mehr zu diesem Thema bietet Ihnen das Merkblatt "Leistungen
bei Mutterschaft gemäss Krankenversicherungsgesetz“ (27 kb) .
Mutterschaftszulagen
Wöchnerinnen, die während der
Schwangerschaft nicht unselbständig erwerbstätig gewesen sind, d. h. anlässlich der Mutterschaft ohne
Anspruch auf Taggelder aus der obligatorischen Krankengeldversicherung oder auf Lohnzahlungen des Arbeitgebers
sind, haben Anspruch auf die Mutterschaftszulage. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem unten
stehendem Merkblatt.
Merkblatt Mutterschaftszulage Antrag
auf Mutterschaftszulage
Weitere Informationen Im Online-Schalter finden Sie
weitere Informationen, wie z.B. Merkblätter, Listen und Formulare zum downloaden. Die
anwendbaren Gesetze und Verordnungen können Sie auf der rechten Seite unter der Rubrik "Recht"
nachschlagen.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit uns
Kontakt auf.
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