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Wahl der Leistungserbringer


Grundsätzlich ist jeder Versicherte in der Arztwahl frei. Besteht ein Kassenvertrag mit dem Leistungserbringer (Ärzte, Physiotherapeuten), dann bezahlt die Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung) den gesamten Tarif.

Die bereits im Jahr 2003 in Liechtenstein tätigen Leistungserbringer haben einen Rechtsanspruch, als Kassenarzt tätig zu sein.

Wählt ein Versicherter für eine ambulante Behandlung einen geeigneten aber nicht zugelassenen Leistungserbringer, entrichtet die Kasse dem Versicherten für obligatorisch versicherte Leistungen eine Vergütung, welche der Hälfte des Tarifes entspricht. Der Versicherte schuldet dem Arzt den vollen Rechnungsbetrag. Die Kasse kann eine Vergütung ablehnen, wenn die Angaben in der Rechnung mit dem massgebenden Tarif nicht vergleichbar sind.

Zusatzversicherung


Die Krankenkassen werden eine Zusatzversicherung anbieten, welche die Hälfte des Grundversicherungstarifes übernimmt, welche von der Grundversicherung nicht bezahlt wird, wenn ein nicht kontrahierter Arzt konsultiert wird.

Zwei verschiedene Ärzte für den gleichen Krankheitsfall


Es ist wichtig zu wissen, dass für den gleichen Krankheitsfall keine gleichzeitige Behandlung bei zwei verschiedenen Ärzten vollumfänglich unterstützt wird. Lässt sich der Versicherte gleichzeitig bei zwei Ärzten für dieselbe Krankheit behandeln, wird für den zweiten Arzt nur die Hälfte des Tarifs durch die Grundversicherung bezahlt.

Weitere Informationen


Separate Merkblätter über das neue Krankenversicherungsgesetz wie auch zu anderen Themen können Sie im Online-Schalter  downloaden.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt  auf.

                         

 

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