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Krankenkassen


Die versicherungspflichtigen Personen haben die freie Wahl unter den zur Durchführung der Krankenversicherung in Liechtenstein zugelassenen Krankenkassen  

Aufsicht


Aufsichtsbehörde ist das Amt für Gesundheit (Abteilung Kranken- und Unfallversicherung). Der Regierung obliegt die Oberaufsicht über das gesamte Krankenversicherungswesen.
Die Krankenversicherung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können ausschliesslich die von der Regierung anerkannten Kassen durchführen.

Die Kassen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der Regierung anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Sie haben der Revisionsstelle alle erforderlichen Angaben bereit zu halten und ihr Einsicht in ihre Bücher, Statistiken, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und Protokolle zu gewähren. Sie legen der Revisionsstelle den Bericht der internen Revision vor.

Die Kassen müssen in ihren Jahresrechnungen die Leistungen, Beiträge der Versicherten, Kostenbeteiligungen, Rückstellungen und Reserven getrennt nach Versicherungszweigen (obligatorische Versicherung für Krankenpflege, obligatorische Versicherung für Krankengeld, Zusatzversicherungen) erfassen.

Jede Änderung der Statuten und Reglemente, insbesondere jede Änderung der Beiträge der Versicherten, ist der Aufsichtsbehörde vorgängig zur Kenntnis zu bringen. Die Aufsichtsbehörde kann von der Krankenkasse verlangen, dass sie ihre Statuten, Reglemente oder Beiträge der Versicherten ändert, wenn diese gesetzlichen Bestimmungen widersprechen.

Kommt eine Kasse den gesetzlichen Vorschriften oder den Weisungen der Aufsichtsbehörde nicht nach, kann ihr die Regierung die Staatsbeiträge ganz oder teilweise sperren oder aberkennen. In schweren Fällen kann die Regierung die Anerkennung entziehen.
Die Mitglieder der Organe und die Angestellten der Kassen und des Verbandes haben über die Wahrnehmungen bei ihren dienstlichen Verrichtungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu wahren.

Risikoausgleich


Kassen, die in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unter ihren Versicherten weniger Frauen und ältere Personen aufweisen als der Durchschnitt aller Kassen, müssen der mit der Durchführung des Risikoausgleichs betrauten Stelle zugunsten von Kassen mit überdurchschnittlich vielen Frauen und älteren Personen Abgaben entrichten, welche die durchschnittlichen Kostenunterschiede zwischen den massgebenden Risikogruppen in vollem Umfang ausgleichen. Die Regierung regelt die Einzelheiten durch Verordnung. Sie kann weitere objektive Kriterien, welche Rückschlüsse auf das Versicherungsrisiko zulassen, in den Risikoausgleich einbeziehen.

Das Amt für Gesundheit führt jährlich den Risikoausgleich durch. Das erste Ausgleichsjahr für den Risikoausgleich war das Jahr 2001. Die ersten Zahlungen für die provisorische Berechnung des Jahres 2001 waren bis zum Herbst 2001 zu leisten. Die definitive Berechnung für 2001 erfolgte im Jahre 2002.

Rechtsgrundlagen


Gesetz über die Krankenversicherung (KVG)
Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV)

                         

 

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