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Der Arbeitgeber ist für den Abschluss der obligatorischen Krankentaggeldversicherung seiner Arbeitnehmer zuständig. Dazu schliesst er mit einer in Liechtenstein anerkannten Krankenkasse einen Kollektiv-Krankentaggeldversicherungsvertrag ab.
Die Versicherung dauert bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, bzw. bis zum Zeitpunkt des Bezuges einer ganzen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV ). Bei Personen, die aufgrund der Erwerbstätigkeit in Liechtenstein versicherungspflichtig waren, endet die Versicherung mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit (bspw. bei Grenzgängern). Der Arbeitgeber meldet der Krankenkasse die Aufgabe der Erwerbstätigkeit eines Versicherten.
Alle über 15jährigen Arbeitnehmer, die in Liechtenstein für einen Arbeitgeber mit Sitz oder Niederlassung in Liechtenstein tätig sind, sind für Krankengeld obligatorisch zu versichern. Nicht versicherungspflichtig sind Personen, welche weniger als 8 Wochenstunden bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind oder die ein Arbeitsverhältnis für weniger als 3 Monate eingegangen sind.
Die Beiträge der obligatorischen Krankentaggeldversicherung der Arbeitnehmer gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers; ebenso hat der Arbeitgeber einen einheitlich festgelegten Beitrag an die obligatorische Krankenpflegeversicherung seiner Arbeitnehmer zu entrichten. Dieser beträgt seit 01.01.2012 CHF 129.50 für Erwachsene; bei Jugendlichen beläuft sich der Arbeitgeberbeitrag auf CHF 64.75.
Amtliche Kundmachung Arbeitgeberbeitrag 
Der Arbeitgeber hat die Beiträge des Arbeitnehmers für die Taggeldversicherung bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen periodisch, spätestens per Quartalsende der Krankenkasse zu überweisen.
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