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Betäubungsmittel


Betäubungsmittel sind Stoffe und Präparate, die abhängig machen. Zu ihnen gehören beispielsweise Kokain, Cannabis oder Morphium. Bestimmte Betäubungsmittel wie Morphium dürfen auch als Heilmittel eingesetzt werden. Packungen von erlaubten zugelassenen Betäubungsmitteln sind mit einer speziellen Vignette gekennzeichnet. Die Verordnung über Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe listet die in FL verbotenen, aber auch die als Heilmittel erlaubten Betäubungsmittel auf.

Berechtigung zum Bezug von Betäubungsmitteln

Anbei finden Sie ein Verzeichnis gemäss Art. 66 Betäubungsmittelkontrollverordnung, SR 812.121.1. Dieses Verzeichnis listet die liechtensteinischen öffentlichen Apotheken, Krankenanstalten, wissenschaftlichen Institute und Behörden, die zum Bezug von Betäubungsmitteln berechtigt sind, und die Betäubungsmittel-Bezugsberechtigung der in Liechtenstein tätigen Medizinalpersonen auf.

Verzeichnis 

Hinweis zur Lieferung von Methadon: Methadonhaltige Betäubungsmittel dürfen ab 1. Januar 2012 nicht mehr vom Grosshandel an die in Liechtenstein tätigen Ärzte/Ärztinnen geliefert werden.

Schengen – Kranke Reisende

Bei Reisen ins Ausland darf maximal eine Menge Betäubungsmittel mitgeführt werden, die der Behandlungsdauer von 30 Tagen entspricht. Bei längeren Aufenthalten muss die Behandlung von einem Arzt im Zielland überwacht, und die Medikamente vor Ort bezogen werden.

Ab 19. Dezember 2011 tritt für Liechtenstein das Schengen-Abkommen in Kraft.

Kranke Reisende, die in einen Staat reisen wollen, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, haben Anspruch auf eine Bescheinigung ihrer behandelnden Ärztin oder ihres behandelnden Arztes, die die notwendigen Informationen zum Nachweis der Behandlung mit Betäubungsmittel enthält. Für jedes verschriebene Arzneimittel mit Betäubungsmitteln ist eine gesonderte Bescheinigung  erforderlich. Für die Reise in die Schweiz ist aufgrund des Zollvertrags keine Bescheinigung notwendig.

Die Bescheinigung  ist von der Apothekerin/dem Apotheker, die oder der die Arzneimittel mit Betäubungsmittel gestützt auf das ärztliche Rezept abgibt, auszufüllen und zu beglaubigen. Die Apothekerin/der Apotheker hat dem Amt für Gesundheit umgehend eine Kopie der beglaubigten Bescheinigung zuzustellen.

Behandelnde Ärztinnen und Ärzte, die zur Selbstdispensation befugt sind und das verschriebene Arzneimittel selber abgeben, müssen die Bescheinigung vollständig ausfüllen und dem Amt für Gesundheit umgehend eine Kopie davon übermitteln.

Die Bescheinigung gilt höchstens für 30 Tage.

Auskunftsperson

Mag. pharm. Brigitte Batliner MPH Telefon: (+423) 236 73 25

                         

 

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