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Die in Liechtenstein ausgeübten Gesundheitsberufe richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Ärztegesetzes mit den dazu gehörenden Verordnungen. Die jeweils aktuell gültigen Gesetze sind unter: www.gesetze.li abrufbar. Die Zulassung zur Ausübung eines Gesundheitsberufes entspricht jedoch nicht der Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Auf der Seite des Liechtensteinischen Krankenversicherungsverbandes (www.lkv.li) können Sie sich jederzeit über die zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Personen und Unternehmen informieren.
Da Liechtenstein seine Versorgung mit stationären Spitalleistungen nicht selbst sicherstellen kann, werden diese gemäss Art. 16c des Krankenversicherungsgesetz mittels Verträgen mit ausländischen Spitälern eingekauft. Die Regierung schliesst diese Verträge ab.
In dieser Rubrik finden Sie alle ambulanten in Liechtenstein zur Ausübung eines Gesundheitsberufs zugelassenen Personen und Unternehmen sowie eine Liste der Spitäler, mit denen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Vertrag abgeschlossen wurde.
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