Psychotherapeut
Tätigkeitsbereich
Der Tätigkeitsbereich umfasst die Behandlung von Krankheiten, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychotherapeutischen Methoden behandeln lassen.
Fachliche Eignung/ Weiterbildung
Die fachliche Eignung für die Ausübung des Berufs des Psychotherapeuten besitzt, wer:
a) über einen konsekutiven Masterabschluss mit Hauptfach Psychologie einer anerkannten Universität oder eine gleichwertige Ausbildung verfügt und sich durch seine Studienvertiefung über ausreichende theoretisch-wissenschaftlich fundierte Kenntnisse über seelische Störungen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ausweisen kann;
b) eine postgraduale Fachausbildung zum Psychotherapeuten nachweist. Diese Ausbildung muss in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren erfolgen, dessen Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Mindestanforderung sind 400 Stunden Theorie, 100 Sitzungen Selbsterfahrung, davon mindestens 50 Sitzungen im Einzelsetting, 400 Sitzungen eigene therapeutische Praxis sowie 200 Sitzungen Supervision. Die genannte Anzahl Stunden bzw. Sitzungen in Theorie, Selbsterfahrung, eigener therapeutischer Praxis und Supervision müssen mehrheitlich in dem gewählten Therapieverfahren absolviert worden sein; und
c) eine mindestens dreijährige postgraduale praktische Tätigkeit im einschlägigen Berufsfeld mit seelisch kranken Menschen unter fachlicher Aufsicht mitbringt. Mindestens die Hälfte der Tätigkeit muss in einer Klinik, einem Ambulatorium oder psychosozialen Institution absolviert worden sein.
Besonderheiten
Der Psychotherapeut hat sich bei der Ausübung seines Berufs auf jene psychologischen Arbeitsgebiete und Methoden zu beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende Kenntnisse und Erfahrung erworben hat.
Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen
Gemäss Gesundheitsgesetz Art. 7 ff sowie Gesundheitsverordnung Art. 69 bis 71.
Rechtliche Quellen
Gesundheitsgesetz 
Gesundheitsverordnung (GesV) 
Anlagen
Liste Psychotherapeuten August 2011 
|