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Apotheker


Apotheker

Tätigkeitsbereich

Der Tätigkeitsbereich umfasst unter Ausschluss von Heilbehandlungen:

  1. die selbstständige Zubereitung von Arzneimitteln nach ärztlichen Rezept oder nach eigener Formel;
  2. die Abgabe und Lagerung von Arzneimitteln;
  3. die pharmazeutische Beratung

Die Führung einer Praxisapotheke durch einen Arzt oder Zahnarzt im Rahmen ihrer ärztlichen, bzw. zahnärztlichen Tätigkeit bedarf einer Bewilligung der Kontrollstelle für Arzneimittel.

Keiner besonderen Bewilligungspflicht unterliegen die unmittelbare Anwendung von Arzneimitteln am Patienten während der Konsultation oder in Notfällen.

Fachliche Eignung/ Weiterbildung

Die fachliche Eignung besitzt, wer mit einem Diplom oder einem sonstigen Befähigungsnachweis den erfolgreichen Abschluss der pharmazeutischen Studien an einer Universität oder Hochschule in der Schweiz oder in einem EWRA-Vertragsstaat nachweist.

Die Weiterbildung für einen Offizinapotheker dauert mindestens zwei Jahre, wobei mindestens ein Jahr in einer öffentlichen Apotheke durch eine hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeit absolviert werden muss.

Die Weiterbildung für den Spitalapotheker dauert mindestens zwei Jahre, wobei mindestens ein Jahr in einer Spitalapotheke unter Leitung eines eigenverantwortlich tätigen Spitalapothekers hauptberuflich und in Vollzeit absolviert werden muss.

Besonderheiten

Mindestversicherungssumme der Haftpflicht: 3 Mio. Franken.

Ein Apotheker darf nicht mehr als eine Apotheke führen.

Eine Apotheke darf ohne zusätzliche Bewilligung als Apotheke und Drogerie geführt und bezeichnet werden.

Bewilligungsverfahren und -voraussetzungen

Gemäss Art. 7 Gesundheitsgesetz sowie Art. 4 bis 10 und Art. 18 bis 25 Gesundheitsverordnung.

Rechtliche Quellen

Gesundheitsgesetz

Gesundheitsverordnung (GesV)

Heilmittelgesetz

Anlagen

Liste Apotheker November 2011 

                         

 

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