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Die in Liechtenstein ausgeübten Gesundheitsberufe, richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Ärztegesetzes mit den jeweils dazu gehörenden Verordnungen. Eine Konzession bzw. Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung kann beim Amt für Gesundheit beantragt werden. Der jeweilige Berufsverband erhält die Ausbildungsunterlagen zur Stellungnahme. Nach erfolgter positiver Prüfung der Aus- und Weiterbildungsvoraussetzungen durch das Amt für Gesundheit wird der Antragsteller schriftlich darüber benachrichtigt. Werden dann auch die geeigneten Räumlichkeiten und Einrichtungen nachgewiesen, wird die angesuchte Konzession oder Bewilligung erteilt. Eine Wohnsitznahme im Lande ist hierfür nicht erforderlich oder damit verbunden (Ausländer- und Passamt). Schweizerische Staatsangehörige sind seit Inkrafttreten der Phase 2 der EFTA-Konvention am 1. Januar 2005 hinsichtlich der Berufsausübung eines Gesundheitsberufs weitest gehend den EWR-Staatsangehörigen gleichgestellt.
Die Zulassung zur Berufsausübung auf Rechnung der Sozialversicherungen sowie die Voraussetzungen für die Vergütung der medizinischen Leistungen durch die Sozialversicherungen wird im Krankenversicherungsgesetz geregelt. Die Bewilligung bedingt nicht automatisch eine Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Weitere Informationen dazu finden Sie beim Amt für Gesundheit (AG) oder beim Liechtensteinischen Krankenkassenverband, Vaduz.
Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung im Gesundheitswesen (8 kb) 
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