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Gesundheitsberufe


Die in Liechtenstein ausgeübten Gesundheitsberufe richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheits- und Ärztegesetzes mit den dazu gehörenden Verordnungen. Informationen dazu auf Gesetze.li

Die eigenverantwortliche Ausübung eines der folgenden Gesundheitsberufe bedarf vorbehaltlich Art. 31 bis 35 einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit.

Eigenverantwortlichkeit liegt vor, wenn der Gesundheitsberuf ausgeübt wird:

  • freiberuflich, das heisst in eigener fachlicher Verantwortung und auf eigene Rechnung, oder
  • in eigener fachlicher Verantwortung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.

Praktische Tätigkeiten in Zusammenhang mit den Weiterbildungserfordernissen für die fachliche Eignung müssen dem Amt für Gesundheit ebenfalls schriftlich gemeldet werden, sind aber nicht bewilligungspflichtig.

Der Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Gesundheit einzureichen. Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Das Amt für Gesundheit kann den Antrag zur Überprüfung der fachlichen Eignung den Berufsverbänden zur Stellungnahme unterbreiten. Nach abschliessender Prüfung des Antrags durch das Amt für Gesundheit wird der Antragsteller schriftlich benachrichtigt.

Die Zusicherung ist auf höchstens sechs Monate befristet; in begründeten Fällen kann sie auf Antrag verlängert werden.

Der Gesundheitsberuf darf erst nach Ausstellung der Bewilligung ausgeübt werden.

Das sollten Sie noch wissen

  • Folgende Dokumente müssen dem Antrag ebenfalls beigelegt werden:

           -    aktueller Staatsbürgerschaftsnachweis oder Passkopie,

           -    aktuelles ärztliches Gesundheitszeugnis,

           -    Strafregisterauszug oder Leumundszeugnis.

  • Praxisräumlichkeiten und Haftpflichtversicherung müssen erst nachgewiesen werden, wenn eine Überprüfung der fachlichen Voraussetzungen positiv ausgefallen ist und Sie eine entsprechende Mitteilung vom Amt für Gesundheit erhalten haben.

  • Sollten Sie über keinen gültigen Aufenthaltstitel für Liechtenstein verfügen, ist vor Bewilligungserteilung mit dem Ausländer- und Passamt alles Nötige zu regeln.

  • Anträge, auch zur praktischen Weiterbildung, sind rechtzeitig und vor Arbeitsbeginn beim Amt einzureichen.

  • Die Berufsausübungsbewilligung ist persönlich und nicht übertragbar und umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich gemäss Aus- und Weiterbildung des Bewilligungsinhabers.

  • Standortänderung, Erweiterung des Tätigkeitsfeldes, Beendigung der Tätigkeit, Änderung, resp. Beendigung im Arbeitsverhältnis etc. sind gebührenpflichtig und dem Amt frühzeitig zu melden.

  • Das Original der Berufsausübungsbewilligung ist dem Amt für Gesundheit zurückzugeben, wenn eine Bewilligung erlischt oder entzogen wird.

  • Gebühren:

           a)    im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit: CHF 1'000.--

           b)    im Rahmen einer eigenverantwortlichen Tätigkeit: CHF 800.--

           c)    Änderung, Verlängerung, Entzug oder Erlöschen: CHF 200.--

  • Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung:

           a)    chirurgisch tätige Ärzte: CHF 5 Mio.

           b)    nicht chirurgisch tätige Ärzte, Apotheker,
                   Chiropraktoren, Drogisten, labormedizinische Diagnostiker,
                   Zahnärzte: CHF 3 Mio.

           c)    übrige Gesundheitsberufe: CHF 1 Mio.

Jede grenzüberschreitende Tätigkeit ist melde- oder bewilligungspflichtig www.apa.llv.li

Vergütungen der medizinischen Leistungen sind im Krankenversicherungsgesetz geregelt.

Mit einer Bewilligungserteilung ist nicht automatisch der Abschluss eines Kassenvertrages verbunden. Weitere Informationen erhalten Sie auf www.lkv.li

Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Berufsausübung im Gesundheitswesen
(8 kb) 

                         

 

 
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