Generelle Standortbestimmungen (ehemals Zwischenprüfung) für einzelne berufliche Grundbildungen
Aufgrund des Berufsberufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, Art. 28 Abs. 3, kann zur Sicherung der Ausbildungsqualität als Voraussetzung bei der erstmaligen Erteilung einer Bildungsbewilligung die Durchführung einer Standortbestimmung individuell oder für bestimmte Berufe generell durch das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung angeordnet werden.
Standortbestimmungen sind Weichenstellungen und zeigen den weiteren Bildungsverlauf auf.
Für folgende berufliche Grundbildungen wurde eine generelle Standortbestimmung beantragt und festgelegt:
- Automobil-Fachmann / Automobil-Fachfrau EFZ
- Automobil-Mechatroniker / Automobil-Mechatronikerin EFZ
- Carrossier Lackiererei / Carrossierin Lackiererei EFZ
- Carrossier Spenglerei / Carrossierin Spenglerei EFZ
- Drucktechnologe / Drucktechnologin EFZ
- Heizungsinstallateur / Heizungsinstallateurin EFZ
- Koch / Köchin EFZ
- Restaurationsfachmann / Restaurationsfachfrau EFZ
- Sanitärinstallateur / Sanitärinstallateurin EFZ
- Spengler / Spenglerin EFZ
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