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Die Anlehre


Voraussetzungen für eine Anlehre

Gemäss Berufsbildungsgesetz BBG, Art. 15, Abs. 3 und Berufsbildungsverordnung BBV, Art. 10, Abs. 1-5 können Jugendliche, welche ihre Schulpflicht erfüllt haben, jedoch auf Grund ihres Gesundheitszustandes, ihrer Entwicklung oder anderer Gegebenheiten den Anforderungen einer ordentlichen beruflichen Grundbildung (noch) nicht gewachsen sind, eine gesetzlich anerkannte Ausbildung durch eine Anlehre erhalten.

Durch die Anlehre soll Jugendlichen, die vornehmlich praktisch begabt sind, die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse zur Beherrschung einfacherer Arbeitsprozesse vermittelt werden.

Der Abschlussklassenlehrer und der/die Berufsbildner/in prüfen in jedem Fall, ob der oder die Jugendliche den Anforderungen einer regulären beruflichen Grundbildung gewachsen wäre. Bestehen darüber Zweifel, kann allenfalls mit der regulären beruflichen Grundbildung begonnen werden mit der Option, diese bei Bedarf in eine Anlehre umzuwandeln.
Wer zu einer beruflichen Grundbildung fähig ist, sollte also keine Anlehre machen!

Für weitere Informationen wenden Sie sich an das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Telefon +423 / 236 72 00

                         

 

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