Arbeits- und versicherungsrechtliche VorschriftenMindestalterGemäss
Arbeitsgesetz dürfen die schulpflichtigen Jugendlichen von dem Kalenderjahr an,
in dem Sie das 14. Altersjahr vollendet haben, eine Schnupperlehre absolvieren. Die Arbeitszeit ist
dabei auf höchstens 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche begrenzt. Absolventen
von Berufswahlklassen stehen während der Schnupperlehre unter der Aufsicht ihres Klassenlehrers. LohnzahlungNormalerweise
wird für die Schnupperlehre kein Lohn bezahlt, dafür können die Jugendlichen in der Regel ihre selbst
hergestellten Arbeiten nach Hause nehmen. VerischerungenNach
dem Unfallversicherungsgesetz sind Schnupperlehrlinge gegen Unfall obligatorisch
versichert. Eine Haftpflichtversicherung
ist abzuschliessen, wenn die Betriebs-Haftpflichtversicherung Schäden, die durch die Jugendlichen verursacht
wurden, ausschliesst.
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