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Rechtliche Vorschriften


Arbeits- und versicherungsrechtliche Vorschriften

Mindestalter

Gemäss Arbeitsgesetz dürfen die schulpflichtigen Jugendlichen von dem Kalenderjahr an, in dem Sie das 14. Altersjahr vollendet haben, eine Schnupperlehre absolvieren. Die Arbeitszeit ist dabei auf höchstens 8 Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche begrenzt.

Absolventen von Berufswahlklassen stehen während der Schnupperlehre unter der Aufsicht ihres Klassenlehrers.

Lohnzahlung

Normalerweise wird für die Schnupperlehre kein Lohn bezahlt, dafür können die Jugendlichen in der Regel ihre selbst hergestellten Arbeiten nach Hause nehmen.

Verischerungen

Nach dem Unfallversicherungsgesetz sind Schnupperlehrlinge gegen Unfall obligatorisch versichert. Eine Haftpflichtversicherung ist abzuschliessen, wenn die Betriebs-Haftpflichtversicherung Schäden, die durch die Jugendlichen verursacht wurden, ausschliesst.

                         

 

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