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Hilfe für LiechtensteinerInnen im Ausland


Im Rahmen einer 1919 getroffenen Vereinbarung nimmt die Schweiz die Vertretung der liechtensteinischen Interessen auf diplomatischer und konsularischer Ebene in jenen Ländern wahr, in denen sie Aussenvertretungen besitzt und wo Liechtenstein nicht selbst vertreten ist.

Liechtensteinische Staatsangehörige, die in einem Land, in dem Liechtenstein nicht vertreten ist, in eine Notlage geraten sind, können sich an die schweizerische Vertretung vor Ort wenden. Der konsularische Schutz (link Amtsdeutsch) beginnt erst dann, wenn der oder die Betroffene alle Möglichkeiten zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat.

Eine Auslandsvertretung kann:

  • bei Passverlust ein neues Reisedokument ausstellen; die Abklärungen können einige Tage in Anspruch nehmen, insbesondere wenn ein Wochenende dazwischen liegt;
  • Sie bei der Geldbeschaffung beraten und Ihnen dabei behilflich sein;
  • eine rückzahlbare finanzielle Überbrückungshilfe in Notfällen gewähren, sofern keine anderen Möglichkeiten offen stehen;
  • unverbindlich die Adressen von Ärzten, Spitälern und Anwälten benennen,
  • Sie, wenn nötig, im Spital besuchen;
  • dringende Nachrichten an Sie oder Ihre Angehörigen weiterleiten;
  • bei einer Verhaftung intervenieren, falls die Haftbedingungen (Zelle, Verpflegung, ärztliche Betreuung) unzureichend sind; sofern erwünscht, die Angehörigen informieren, einen Rechtsanwalt unverbindlich und auf Kosten des Inhaftierten vermitteln und den Häftling im Gefängnis besuchen;
  • Nachforschungen nach Vermissten in die Wege leiten;
  • Rücktransporte von Kranken, Verletzten oder Verstorbenen koordinieren bzw. organisieren.

Was eine Auslandsvertretung u.a. nicht tun kann:

  • Führerscheinersatzpapiere ausstellen,
  • Ihre offenen Hotelschulden, Bussgelder, Krankenhauskosten bezahlen,
  • Ihnen bei Geldverlust die Fortsetzung des Urlaubs finanzieren,
  • Mittel für Kautionen und Anwaltshonorare vorschiessen,
  • einen Konsularbeamten an den Flughafen zur Verlängerung der Gültigkeit eines Passes entsenden,
  • als Bank oder Postamt tätig werden,
  • in einem Deliktsfall ermitteln,
  • in laufende Gerichtsverfahren für Sie eingreifen oder örtlichen Behörden Weisungen erteilen,
  • Sie aus dem Gefängnis holen,
  • für Sie anwaltliche Tätigkeiten wahrnehmen oder Sie vor Gerichten vertreten,
  • als Filiale von Reisebüros, Krankenkassen oder Banken tätig werden,
  • die Kosten einer Such- oder Rettungsaktion übernehmen, welche lokale Behörden in Rechnung stellen
  • Überführungskosten bei Todesfällen übernehmen.

Die Hilfeleistungen können in der Regel nicht unentgeltlich erfolgen. Botschaften und Konsulate müssen für bestimmte Dienstleistungen Gebühren erheben und die entstandenen Auslagen in Rechnung stellen.

                         

 

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